Innerhalb von 7 Tagen erfolgt in diesem Meldeportal die Eingangsbestätigung der Meldung. Nach spätestens drei Monaten erfolgt eine Rückmeldung an die Hinweisgebenden, wie mit der Information umgegangen wurde und welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden bzw. werden.
Die Ombudsstelle geht jedem Verstoß gegen die durch das HinSchG umfassten gesetzlichen Regelungen nach. Die Ombudsstelle prüft die Hinweise auf Plausibilität und leitet sie bei hinreichendem Verdacht an uns zur Prüfung weiter. Dabei wird die Identität des Hinweisgebers nicht bekannt gegeben, es sei denn der Hinweisgeber hat zur Offenlegung seiner Identität seine ausdrückliche Zustimmung erklärt. Wir haben keinen Anspruch gegen die Ombudsstelle auf Herausgabe von Dokumenten, die der Hinweisgeber zur Verfügung stellt.
Vertraulichkeit und der Schutz der Hinweisgebenden stehen hierbei an erster Stelle. Die Einzelheiten dazu sind im HinSchG geregelt. Damit die Ombudsstelle Sie zu Rückfragen erreichen kann, ist es erforderlich, dass Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben.
Es besteht auch die Möglichkeit, Hinweise an externe Meldestellen des Bundes und der Länder oder an für bestimmte Branchen speziell eingerichtete externe Meldestellen zu richten. Wenn Sie Grund für Hinweise haben, möchten wir Sie jedoch ermutigen, Ihre Hinweise an unsere eigene Meldestelle, nämlich die vorgenannte Ombudsstelle zu richten. Wir gehen den Meldungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Wahrung der Vertraulichkeit zügig nach.